§ 1Name, Sitz, Verbreitungsgebiet und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: ZITTAUER SPORTFISCHER VEREIN e.V. (nachfolgend ZSV genannt).
2. Er hat seinen Sitz in Zittau und erstreckt sich auf die Stadt und das Umland.
3. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Zittau unter der Nummer 213 registriert.
4. Er ist Rechtsnachfolger der OG Zittau im DAV und ist ordentliches Mitglied des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V. im Landesanglerverband Sächsischer Angler e.V. und damit im Bundesverband, dem Deutschen Anglerverband.
5. Er ist politisch und konfessionell neutral.
6. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2Aufgaben und Zweck
Der ZSV ist im Sinne eines Vereins ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, den Umwelt- und Naturschutz sowie das waidgerechte Angeln zu vertreten und zu verbessern.
1. Der ZSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 AO. Die Mittel des Vereins, bestehend aus Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen, sind nur für satzungsmäßige Aufgaben zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
2. Das Anliegen des ZSV ist die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere die Reinhaltung der Gewässer und der angrenzenden Bereiche zum Wohle der Allgemeinheit sowie die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei durch freiwilligen Zusammenschluss aller an der Erfüllung dieses Zwecks mitwirkenden Personen.
3. Diese Ziele will er erreichen unter anderem durch:
- Mitwirkung bei der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Fischereirechts, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes sowie der Reinhaltung der Gewässer.
- Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern und Institutionen in allen Belangen der Angelfischerei.
- Vertretung der anglerischen Interessen bei Behörden, Körperschaften, Gremien, Verbänden und Vereinen, deren Zielstellung ebenfalls auf die Erhaltung und Pflege der Landschaft und freilebenden Tier- und Pflanzenwelt gerichtet ist.
- Mitwirkung bei der Erhaltung und Schaffung gesunder Gewässer.
- Beratung und Information bzw. Schulung der Mitglieder und anderer interessierter Bürger zu Fragen des Naturschutzes und der Gewässerpflege, der Bewirtschaftung und der waidgerechten Durchführung der Angelfischerei.
- Maßnahmen zum Erhalt besonders gefährdeter einheimischer Fischbestände.
- Förderung der Vereinsjugend.
- Öffentlichkeitsarbeit über Ziele, Aufgaben und Ergebnisse seiner Tätigkeit.
§ 3Mitgliedschaft
1. Der ZSV besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder (natürliche Personen) des ZSV. Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder erfolgt, wenn sie mindestens 9 Jahre alt sind, auf schriftlichen Antrag an den Vorstand durch die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Nicht volljährige Antragsteller benötigen die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten, welche sich durch ihre Unterschrift unter den Antrag verpflichten, fällige Beiträge und Gebühren zu zahlen.
3. Fördernde Mitglieder können volljährige Personen sein, die fachlich auf dem Gebiet der Fischerei oder Umwelt interessiert sind, oder Personen, die den Verein durch Beitrag und Mitarbeit unterstützen wollen ohne eine Angelberechtigung zu erwerben. Sie werden durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgenommen, oder erlangen diesen Status zeitweilig bzw. dauerhaft durch Wechsel ordentlicher Mitglieder in die fördernde Mitgliedschaft.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um die Entwicklung von Angelei und Fischerei im Geltungsbereich in besonderem Maße verdient gemacht haben. Sie wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Verein getragen.
5. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
6. Die Höhe des Beitrages wird entsprechend der Erfordernisse unter Berücksichtigung der Beitragsordnung des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V. auf Beschluss des Vorstandes festgelegt.
7. Aufnahmegebühren können vom Vorstand entsprechend der Notwendigkeit festgelegt werden.
§ 4Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Im Rahmen der Satzung haben alle Mitglieder das Recht auf Unterstützung durch den ZSV. Sie können an allen Versammlungen und Veranstaltungen des ZSV teilnehmen und das Anglerheim gegen die Entrichtung der vom Vorstand festgelegten Gebühr nutzen.
2. Das Recht auf Unterstützung entfällt bei fehlender Gemeinnützigkeit.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:
- die Satzung einzuhalten, nach besten Kräften an der Erfüllung der Vereinsaufgaben mitzuhelfen, die Beschlüsse des Vereins zu befolgen und zu fördern.
- durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des ZSV zu unterstützen und ihn über Vorgänge von fischereilicher Bedeutung im Territorium zu informieren.
- die fälligen Mitgliedsbeiträge und Gebühren jährlich im Voraus ohne besondere Aufforderung bis zum Jahresende an den ZSV zu überweisen. Danach ist das Mitglied ohne Mahnung mit seinen Zahlungen im Verzug.
- keine Pacht- oder Kaufangebote direkt oder indirekt auf Gewässer abzugeben, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden bzw. des ZSV.
- das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, der Gewässerordnung und den festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
- sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern gegenüber auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen und sie in ihrer Arbeit zu unterstützen.
- jährlich mindestens die vom Vorstand festgelegten Stunden zur Pflege der betreuten Gewässer oder sonstiger im Vereinsinteresse liegender Tätigkeiten zu leisten. Mitglieder im Alter über 70 Jahren sind davon befreit. Auf Antrag an den Vorstand können, im begründeten Fall, die Pflichtarbeitsstunden mit einer Gebühr, die vom Vorstand festgelegt wird, finanziell abgegolten werden.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige Gebühren im Geschäftsjahr nicht durch Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.
§ 5Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt. Er kann bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres durch einen Brief an den ZSV erklärt werden. Geschieht das nicht fristgemäß, ist der Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten.
- automatisch, wenn das Mitglied mit der Zahlung von fälligen Beiträgen oder Gebühren mehr als einen Monat im Verzug ist. In Härtefällen kann der Vorstand den zulässigen Verzug erweitern.
- durch Aberkennen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 nicht mehr vorliegen.
- durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied unter anderem
- gröblich gegen die Satzung verstoßen hat, oder gegen anerkannte Sitten, Regeln und Fairness grob verstoßen hat,
- das Ansehen und / oder die Interessen des ZSV schwerwiegend schädigt,
- wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
- schwerwiegend oder wiederholt gegen die Verbandsgewässerordnung oder fischereiliche Vorschriften verstoßen hat oder dazu Beihilfe geleistet hat,
- schwerwiegend oder wiederholt gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Umwelt- und Naturschutzes verstoßen hat,
- innerhalb des ZSV schuldhaft wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandssitzung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Dem betroffenen Mitglied muss vorher zum Vorgang Gehör gewährt worden sein.
Gegen diese Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied die Mitgliederversammlung zur endgültigen Verfügung anrufen und muss sich dann deren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in Abstimmung erfolgten Entscheidung beugen. Als letzte Instanz kann die Schiedskommission des AVE „Elbflorenz“ Dresden angerufen werden.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im ZSV. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinseigentum, Akten und Unterlagen sind zurückzugeben. Beitragsrückstände sind zu zahlen.
§ 6Disziplinarmaßnahmen
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand bei weniger schweren Verstößen gegen ein Mitglied erkennen auf:
1. zeitweilige Entziehung von Rechten oder des Erlaubnisscheines für alle oder nur bestimmte Gewässer.
2. Verweis mit oder ohne Auflagen.
3. Kombinationen von § 6 Abs. 1 mit Abs. 2.
Die Disziplinarmaßnahmen treten durch Beschluss des Vorstandes in Kraft. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung und in letzter Instanz die Entscheidung der Schiedskommission des AV „Elbflorenz“ Dresden e.V. möglich.
§ 7Organe
1. Organe des ZSV sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8Vorstand
1. Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister und wird vom erweiterten Vorstand unterstützt. Der gesetzliche und der erweiterte Vorstand bilden zusammen den Vorstand des ZSV. Der erweiterte Vorstand wird nach den Erfordernissen des Vereins von der Mitgliederversammlung in seinen Funktionen bestätigt, nimmt an den Vorstandssitzungen teil und hat dort bei Abstimmungen volle Stimme.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden des Vorstandes gebunden.
3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des ZSV, soweit dies nicht nach Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist.
3. Die Mitglieder des Vorstandes und die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei Tod oder Austritt eines Vorstandsmitgliedes ist eine Neuwahl zur nächstmöglichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
4. Der Vorstand leitet den ZSV und verwaltet dessen Vermögen. Er erstellt den Haushaltsplan.
5. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter ein Vorsitzender, anwesend sind.
6. Der Vorstand ist jährlich mindestens sechsmal vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Bei Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder sind außerordentliche Beratungen durchzuführen.
7. Die Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sein. Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können ein Entgelt nach § 3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes erhalten.
8. Zur Prüfung des Finanzwesens des ZSV werden von der Mitgliederversammlung drei Revisoren gewählt. Sie prüfen jährlich mindestens zweimal, davon einmal unvermutet, und erstatten den schriftlichen Revisionsbericht, der dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Sie dürfen keine andere Funktion im ZSV bekleiden.
§ 9Mitgliederversammlung
1. Mindestens in jedem Quartal des laufenden Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet oder wenn es mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Sie ist den ordentlichen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vorher durch Aushang im Schaukasten bzw. in der vorherigen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Revisoren und Bestätigung des erweiterten Vorstandes.
- die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein.
- jährliche Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung und Feststellung des Haushaltplanes und Entlastung des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des ZSV.
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern, die der Mitgliederversammlung durch schriftlichen Antrag vorgebracht werden.
- Entscheidungen über Anrufungen gegen Festlegungen des Vorstandes.
- Ohne Satzungsänderung kann der ZSV auf Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglied weiterer Angler- und Naturverbände werden.
3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie gibt sich eine Tagesordnung.
4. In der Mitgliederversammlung sind alle an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder des ZSV stimmberechtigt.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens die Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse wiedergeben soll. Sie wird in der Folgeversammlung verlesen und von zwei ordentlichen Mitgliedern gegengezeichnet.
§ 10Änderungen
Der Vorstand ist ermächtigt, formaljuristische Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen.
§ 11Auflösung oder Aufhebung
1. Die Auflösung des ZSV kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des ZSV ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.
3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des ZSV oder bei einem Wegfall seines bisherigen Zwecks gemäß § 2 ist das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Landesanglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V. zur Verfügung zu stellen, das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Angelfischerei und des Naturschutzes einzusetzen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 06.10.2010 beschlossen.
Sie tritt am 06.10.2010 in Kraft.